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Neuregelungen des Anlegerschutzgesetzes

[h1]Warum?[/h1]
Die im Jahr 2008 einsetzende Finanz- und Wirtschaftskrise hat vieles verändert – auch die Branche der Offenen Immobilienfonds.
Vor allem Großanleger hatten damals ihre Bestände innerhalb kürzester Zeit abgezogen. Das hatte die Liquiditätsreserven einzelner Fonds soweit aufgebraucht, dass diese zum Schutz der übrigen Anleger die Rücknahme von Anteilscheinen aussetzen mussten.
Diese Fonds wurden zunächst für bis zu 24 Monate geschlossen. Sie müssen durch Immobilienverkäufe oder
zusätzliche Anlegergelder erst genügend neue Liquidität aufbauen, um wieder öffnen zu können. Gelingt dies nicht, müssen die Fonds aufgelöst und abgewickelt werden. Die Anleger bekommen ihr investiertes Geld dann schrittweise ausgezahlt. Um derartige Szenarien in der Zukunft zu vermeiden, hat die Bundesregierung mit dem Anlegerschutzgesetz auch neue Regelungen zur weiteren Stärkung der Anlageklasse der Offenen Immobilienfonds eingeführt. Diese gelten für die gesamte Branche.

[h1]Wie sehen die neuen Regelungen für offene Immobilienfonds aus ?
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[b]Folgende Regelungen treten mit der Anpassung der Vertragsbedingungen (spätestens zum 1. Januar 2013) in Kraft. Bis dahin gelten die derzeitigen Vertragsbedingungen.[/b]

[b]Verfügbarkeit:[/b] In Zukunft können Anteile in Höhe von 30.000 € im Kalenderhalbjahr (Freibetrag) jederzeit aus dem Fonds entnommen werden. Das bedeutet: Anleger können über Anteile im Wert von bis zu 60.000 € im Kalenderjahr frei verfügen. [b]Ausschließlich für Summen, die über die Freibeträge hinaus gehen, müssen in Zukunft gesetzlich definierte Fristen beachtet werden:[/b]

[b]Mindesthaltefrist für Neuanleger: [/b]Zukünftig gilt für Neuanleger eine Mindesthaltefrist von Anteilen von 24 Monaten. Für Anleger, die bereits vor der Anpassung der Vertragsbedingungen in offene Immobilienfonds investiert sind, gilt diese Frist bereits als erfüllt (Bestandsschutz). Anteilsverkäufe sind im Rahmen der Freibeträge auch während der Mindesthaltefrist möglich.

[b]Kündigungsfrist für Bestands- und Neuanleger:[/b] In Zukunft gilt für alle Anleger eine 12-monatige Kündigungsfrist, um über die Fonds-Anteile (über die geltenden Freibeträge hinaus) uneingeschränkt und in voller Höhe verfügen zu können.

[b]Kündigungszeitpunkt:[/b] Die Kündigungsoption für Anlagesummen oberhalb der Freibeträge kann schon während der Mindesthaltefrist gezogen werden. Das heißt: Dann kann der gekündigte Anlagebetrag sofort nach Ablauf der 24-monatigen Mindesthaltefrist zur freien Verfügung stehen. Die Kündigung kann allerdings nicht widerrufen werden, so dass einmal gekündigte Beträge in jedem Fall ausgezahlt werden.

[b]Bewertungsrhythmus:[/b] Die Fondsimmobilien werden in Zukunft quartalsweise von unabhängigen Sachverständigen neu bewertet.

[b]Folgende Regelungen treten mit der Anpassung der Vertragsbedingungen (spätestens zum 1. Januar 2015)
in Kraft. Bis dahin gelten die derzeitigen Vertragsbedingungen.[/b]

[b]Fremdfinanzierungsquote:[/b] Die Fremdfinanzierungsquote wird in Zukunft per Gesetz auf maximal 30 % des Immobilienvermögens begrenzt.
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